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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – Vereinbarung Originalmotor – Gewährleistungsausschluss

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Ein vermeintliches Schnäppchen entpuppte sich für einen Autokäufer als böse Überraschung: Statt des im Kaufvertrag versprochenen Originalmotors steckte im Chrysler PT ein Austauschmotor – und das, obwohl der Wagen als scheckheftgepflegt mit nur 50.000 Kilometern angepriesen wurde. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt gab dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, da die Laufleistung des Austauschmotors deutlich höher lag und somit eine Täuschung über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs vorlag. Der Fall zeigt, wie wichtig eindeutige Formulierungen im Kaufvertrag sind und welche Rechte Käufer haben, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
Datum: 28.09.2015
Aktenzeichen: 1 U 59/15
Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistungsrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Privatperson, die ein Fahrzeug mit einem „Originalmotor“ gekauft hat und diesen als den ersten, vom Hersteller eingebaute Motor verstanden hat. Der Kläger argumentierte, dass der erhaltene Motor nicht der „Originalmotor“ war, da es sich um einen Austauschmotor handelte und trat vom Vertrag zurück, forderte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz für Aufwendungen.
Beklagter: Verkäufer des Gebrauchtwagens, der behauptete, dass er den Käufer über den Motortausch informiert habe und dass ein Austauschmotor ausreichend sei, solange er bauartgleich und vom Hersteller sei. Der Beklagte trug die Beweislast für diese Behauptung.

Um was ging es?

Sachverhalt: Ein Käufer hatte einen Gebrauchtwagen mit der Beschaffenheit „Originalmotor“ gekauft. Es stellte sich heraus, d[…]


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