Ein Schweizer Investor erlebte einen wahren Krypto-Albtraum: Seine Investition in ein vielversprechendes Gaming-ICO platzte und die 13,5 Bitcoin im Wert von über 575.000 Euro landeten auf den Konten einer deutschen Beratungsfirma. Doch das Landgericht Hamburg wies seine Klage auf Rückzahlung ab – er muss nun das Insolvenzrisiko seiner Vertragspartner tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 310 O 368/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 25.01.2024 Aktenzeichen: 310 O 368/21 Verfahrensart: Zivilrechtsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Kryptorecht, Bereicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Investor, der auf Rückübertragung von Bitcoins oder auf Wertersatz klagt, nachdem ein Geschäft bezüglich eines Initial Coin Offerings nicht zustande kam. Der Kläger argumentiert, dass er keine Bitcoins an die Beklagte senden wollte, sondern an eine ihm bekannte Gesellschaft oder an deren Vertreter. Beklagte: Die Beklagte, die die Bitcoins erhalten hat und behauptet, die Zahlung aufgrund eines Vertrags mit einer dritten Partei, G. S. GmbH, erhalten zu haben. Sie argumentiert, dass sie die Übertragung als Leistung durch deren Vertragspartner sehen durfte und dass die Rückabwicklung entlang der rechtlichen Leistungsbeziehungen erfolgen sollte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich über eine mündliche Vereinbarung an einem Initial Coin Offering eines Unternehmens und transferierte auf dessen Anweisung Bitcoins an die Beklagte. Das angestrebte Kryptowährungsprojekt kam nicht zustande,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Darmstadt – Az.: 13 O 246/18 – Urteil vom 23.07.2019 Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche in Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. […]