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Was ist eine fiktive Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall?

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Nach einem Verkehrsunfall ist der Ärger groß. Doch neben den unmittelbaren Folgen wie Schock und Blechschaden stellt sich schnell die Frage: Wie wird der Schaden am Fahrzeug reguliert? Muss ich mein Auto reparieren lassen oder kann ich mir die Kosten einfach auszahlen lassen? Die gute Nachricht: Als Unfallgeschädigter haben Sie die Wahl! Mit der fiktiven Schadensabrechnung können Sie sich den Schaden ersetzen lassen, ohne Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren zu müssen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Nach einem Unfall haben Geschädigte die Möglichkeit, zwischen Reparatur oder fiktiver Schadensabrechnung zu wählen.
  • Bei der fiktiven Schadensabrechnung kann sich der Geschädigte den Schaden auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu müssen.
  • Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist eine zentrale Voraussetzung für die fiktive Abrechnung.
  • Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten erlaubt es, die erhaltene Entschädigung nach eigenem Ermessen zu verwenden.
  • Keine Mehrwertsteuer wird erstattet, da keine tatsächliche Reparatur erfolgt.
  • Nettoreparaturkosten (Arbeitskosten, notwendige Ersatzteile, Lackierarbeiten) sind erstattungsfähig.
  • Nutzungsausfallentschädigung für die theoretische Reparaturdauer kann geltend gemacht werden.
  • Merkantile Wertminderung des reparierten Fahrzeugs ist ebenfalls erstattungsfähig.
  • Eine Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.
  • Besondere Ausnahmen gelten für gewerbliche Fahrzeughalter, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Rechtliche Grundlagen der fiktiven Schadensabrechnung

Die fiktive Schadensabrechnung stellt ein fundamentales Recht des Unfallgeschädigten dar. Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall die freie Wahl, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder den Schaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens „fiktiv“ abrechnet. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist dabei eine wichtige Voraussetzung für die fiktive Abrechnung. Diese Wahlfreiheit basiert auf dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit im Schadensersatzrecht.

Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Das Prinzip der Dispositionsfreiheit bedeutet, dass der Geschädigte selbst bestimmen darf, wie er mit der Entschädigungsleistung umgeht. Die freie Verwendung der Entschädigung ergibt sich aus dem Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Unfallgeschädigte muss weder eine Reparatur nachweisen noch die erhaltene Entschädigung für die Instandsetzung des Fahrzeugs verwenden. Der Geschädigte kann das Geld beispielsweise für andere Zwecke nutzen oder sein Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt oder sogar in Eigenregie reparieren lassen, wobei bei Eigenreparatur oder alternativer Reparatur entsprechende Nachweise erforderlich sein können, insbesondere wenn Nutzungsausfall geltend gemacht werden soll. Diese Freiheit findet ihre Grenzen lediglich dort, wo besondere vertragliche Verpflichtungen bestehen – etwa bei Leasingfahrzeugen mit Reparaturklauseln.

Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung

Für eine erfolgreiche fiktive Schadensabrechnung müssen bestimmte grundlegende Bedingungen erfüllt sein. Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten bildet die zentrale Grundlage. Der Gutachter muss den Schaden sorgfältig dokumentieren und die voraussichtlichen Reparaturkosten detailliert kalkulieren. Die Schadenskalkulation muss technisch nachvollziehbar und wirtschaftlich plausibel sein….


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