Ein britischer Staatsbürger verursachte in Freiburg einen Unfall mit einer Straßenbahn, als er verbotswidrig links abbog und dabei die Straßenbahnfahrerin verletzte. Das Landgericht Freiburg verurteilte den Fahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe, obwohl dieser sich durch die Verkehrssituation überfordert gefühlt hatte. Neben der Verletzung der Straßenbahnfahrerin entstand ein Sachschaden von 10.000 Euro und es kam zu einer zweistündigen Verkehrsblockade. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18/19 14 Ns 510 Js 19422/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Freiburg (Breisgau) Datum: 26.09.2019 Aktenzeichen: 18/19 14 Ns 510 Js 19422/18 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Amtsgericht Freiburg wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. In der Berufung wurde die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € bestätigt, und ein einmonatiges Fahrverbot wurde verhängt. Wesentlicher Punkt seiner Verteidigung war, dass ein Augenblicksversagen vorlag und er keinen rücksichtslosen Verkehrsverstoß begangen habe. Staatsanwaltschaft: Diese legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, um neben der fahrlässigen Körperverletzung auch eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperre für deren Wiedererlangung zu erreichen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte bog verbotswidrig nach links ab und kollidierte mit einer Straßenbahn, was zu einem Unfall mit Sachschaden und einer leichten Verletzung der Straßenbahnfahrerin führte. Vor seiner Abbiegeentscheidung fühlte sich der Angeklag
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Köln – Az.: I-7 U 131/15 – Urteil vom 29.12.2016 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.7.2015 (7 O 112/13) wie folgt abgeändert: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 91.376,81 EUR nebst 8 Prozentpunkten […]