Ein Mann stürzt betrunken mit seinem Fahrrad und wird vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr freigesprochen. Das Landgericht Freiburg entschied, dass das Schieben eines Fahrrads, selbst mit 2,3 Promille, nicht unter den Straftatbestand des Führens eines Fahrzeugs fällt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Grauzone zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11/21 – 10 Ns 530 Js 30832/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Freiburg (Breisgau) Datum: 26.10.2021 Aktenzeichen: 11/21 – 10 Ns 530 Js 30832/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Strafrecht Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Der Angeklagte: Ihm wird ursprünglich vom Amtsgericht Emmendingen vorgeworfen, am 09.08.2020 fahruntüchtig aufgrund von Alkoholkonsum mit einem Fahrrad gefahren zu sein. Der Angeklagte argumentierte, dass er das Fahrrad lediglich geschoben und nicht geführt habe. Die Staatsanwaltschaft Freiburg: Sie legte dem Angeklagten zur Last, im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben, basierend auf einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte besuchte eine private Feier und konsumierte übermäßig Alkohol. Am Morgen des 09.08.2020 versuchte er, mit einem Fahrrad nach Hause zu fahren, stellte jedoch fest, dass er zu betrunken war, um zu fahren, und beschloss, das Fahrrad stattdessen zu schieben. Während des Schiebens kam es zu mehreren Stürzen und schließlich wurde er bewusstlos auf einer Straße gefunden. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Schieben eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB gilt und somit strafbar ist. Was wurde
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 3 AZR 317/07 Urteil vom 28.10.2008 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2007 - 3 Sa 1673/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf […]