Mit einem riskanten Manöver auf der A5 bei Freiburg verursachte ein Autofahrer einen Unfall und zog sich den Zorn des Gerichts zu. Der Mann wechselte direkt von der Beschleunigungsspur auf die linke Spur, übersah dabei ein anderes Fahrzeug und muss nun die Konsequenzen tragen. Das Landgericht Freiburg verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und entzog ihm den Führerschein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Rv 25 Ss 78/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 17.03.2021 Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 78/21 Verfahrensart: Strafverfahren Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Er legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein, da er mit der Beweiswürdigung und der Einschätzung seines Verhaltens als Grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht einverstanden war. Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen. Die entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aus dieser Revision trägt die Staatskasse. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte wechselte beim Auffahren auf die Autobahn unmittelbar von der Beschleunigungsspur auf die linke Überholspur. Hierbei vernachlässigte er die Überprüfung des nachfolgenden Verkehrs im Außenspiegel, was zu einem Unfall führte, da die Sicht durch einen LKW beeinträchtigt war. Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob die Verhaltensweise des Angeklagten als grob verkehrswidrig und rücksichtslos einzustufen ist und ob die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Fahrlässigkeit des Verhaltens zutreffe
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VIII ZR 135/04 Urteil vom 17.01.2007 Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs – auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprüchen – obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil […]