Videoüberwachung überführt Mitarbeiter beim Diebstahl eines Silberrings – doch die anschließende Hausdurchsuchung sorgt für Wirbel. Das Landgericht Fulda erklärt die Durchsuchung für rechtswidrig, da der zuständige Richter die Anordnung lediglich mündlich und ohne ausreichende Begründung erteilte. Obwohl der Tatverdacht durch die Aufnahmen eindeutig belegt war, fehlte es an der notwendigen Eile für ein solches Vorgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 26/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Fulda Datum: 15.02.2018 Aktenzeichen: 2 Qs 26/18 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen eine mündliche Durchsuchungsanordnung Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Grundrechtsschutz Beteiligte Parteien: Beschuldigter: Arbeitnehmer bei der Firma L & M, dem vorgeworfen wird, einen Silberring gestohlen zu haben. Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen die mündliche Durchsuchungsanordnung ein, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Er argumentierte, dass die Gründe für die Eilbedürftigkeit der mündlichen Anordnung nicht ausreichend dokumentiert waren. Staatsanwaltschaft: Beantragte mündlich beim Amtsgericht Fulda die Wohnungsdurchsuchung des Beschuldigten zur Auffindung eines Silberrings aufgrund eines Diebstahlverdachts. Sie trägt die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Zeuge erstellte eine Anzeige per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte aus einer Retoursendung einen Silberring entnommen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte am Amtsgericht Fulda eine mündliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten, die auch erlassen und vollstreckt wurde. Der Beschuldigte legte Beschw
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Koblenz, Az.: 10 U 1445/14, Beschluss vom 07.05.2015 Gründe Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Juni 2015. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. […]