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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an Aufforderung gem. § 205 Abs.2 S.2 VVG

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Eine private Krankenversicherung scheitert vor Gericht mit dem Versuch, Beiträge für ein ganzes Jahr zu Unrecht einzukassieren. Der Fall zeigt, wie wichtig präzise Formulierungen bei der Beendigung von Versicherungsverträgen sind, denn die Versicherung hatte die ehemalige Kundin lediglich zur Vorlage eines Nachweises über die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse aufgefordert, nicht aber explizit zum Nachweis der Versicherungspflicht. Das Landgericht Fulda entschied zugunsten der Versicherten und erklärte die Kündigung zum Jahresende für wirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 153/15 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Fulda Datum: 25.01.2016 Aktenzeichen: 1 S 153/15 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Privatversicherer; Argumentiert, dass die Beklagte ihrer Nachweispflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führen sollte. Fordert die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2014. Beklagte: Versicherte, die privat krankenversichert war und zum 01.01.2014 in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechselte. Sie kündigte die private Krankenversicherung und reichte die Nachweise über den Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung ein. Behauptet, dass die Kündigung zum 31.12.2013 wirksam war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte kündigte ihre private Krankenversicherung bei der Klägerin rechtzeitig, bevor sie am 01.01.2014 eine verpflichtende Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse einging. Die Klägerin forderte schriftliche Nachweise über die gesetzliche Versicherung, die aus ihrer Sicht unvollständig oder verspätet eingereicht wurden. K


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