Ein Autofahrer in Frankenthal sorgte für Aufsehen, als er mit 1,07 Promille am Steuer erwischt wurde – doch das Gericht verweigerte den Führerscheinentzug. Obwohl der Mann auf einem Firmengelände telefonierend am Steuer saß und medizinische Tests Unsicherheiten zeigten, reichten die Indizien den Richtern nicht aus, um von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen. Nun wird der Fall in der Hauptverhandlung genauer unter die Lupe genommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Qs 189/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankenthal Datum: 26.09.2022 Aktenzeichen: 3 Qs 189/22 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz): Legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal ein, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten abgelehnt hatte. Beschuldigter: Im Verdacht, unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben, jedoch wurde der Tatverdacht wegen nicht feststellbarer Fahruntüchtigkeit durch die Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille und fehlende Fahrfehler als nicht ausreichend erachtet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde am Tattag mit einem Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille gemessen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vermeintlicher Fahruntüchtigkeit, da dieser Wert nahe an der Grenze von 1,1 Promille liegt, ab der eine unwiderlegbare alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Kern des Rechtsstreits: Ob trotz Unterschreitung des Grenzwerts von 1,1 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit durch Gesamtbewertung der Indizien angenommen werden kann. Wa
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Weiden – Az.: 3 Ga 6/17 – Urteil vom 17.05.2017 1. Der Zwischenbeschluss vom 10.05.2017 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. 3. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand […]