Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 26.06.2023
Aktenzeichen: 2-26 O 144/22
Verfahrensart: Zivilverfahren
Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Die Kläger sind Privatpersonen, die einen Architektenvertrag mit der Beklagten abgeschlossen haben. Sie haben den Vertrag widerrufen und behaupten, die erbrachten Leistungen seien unbrauchbar und unvollständig. Hauptargument ist, dass der Widerruf das Vertragsverhältnis aufhebt und die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung hat. Zudem sind den Klägern keine Widerrufsbelehrungen ergangen.
Beklagte: Das Unternehmen betreibt ein Internetportal und hat den Architektenvertrag mit den Klägern abgeschlossen. Die Beklagte argumentiert, sie hätte keinen standardmäßigen Fernabsatzvertrag abgeschlossen und ein Ausnahmetatbestand gemäß § 312c Abs. 1 BGB liege vor. Sie verweist zudem auf die Kenntnis der Kläger vom Widerrufsrecht und auf eine Vergütungspflicht wegen Inanspruchnahme der Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Parteien schlossen einen Architektenvertrag per E-Mail. Die Kläger widerriefen den Vertrag, nachdem bereits Teilzahlungen in Höhe von 23.102,13 € gel[…]