Oldtimer in Flammen: Versicherung zahlt nach Brand nur vereinbarten Höchstbetrag – trotz höherem Marktwert. Ein Oldtimer-Besitzer klagte vor dem Landgericht Frankenthal vergeblich auf eine höhere Entschädigung, nachdem sein Fahrzeug in einer Tiefgarage ausbrannte. Die Versicherung berief sich erfolgreich auf die im Vertrag festgelegte Höchstgrenze, obwohl der Oldtimer zum Zeitpunkt des Schadens deutlich mehr wert war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 230/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankenthal Datum: 17.01.2024 Aktenzeichen: 3 O 230/23 Verfahrensart: Zivilklageverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Halter und Eigentümer eines Oldtimers, der Ansprüche aus einer Kfz-Versicherung geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs im Versicherungsgutachten zu niedrig angesetzt wurde, und fordert die Differenz zum gerichtlichen Sachverständigengutachten, sowie vorprozessuale Anwaltsgebühren. Beklagte: Versicherungsgesellschaft des Klägers, die die Ansprüche des Klägers ablehnt. Sie beruft sich auf die vereinbarten Sonderbedingungen Oldtimer, die die Entschädigung auf 110 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzen, welche den bereits regulierten Betrag abdecken. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger begehrt eine höhere Entschädigung für einen Oldtimer, der bei einem Brand beschädigt wurde. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten schätzt den Wiederbeschaffungswert höher ein als das ursprungliche Versicherungsgutachten. Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger Anspruch auf einen höheren Wiederbeschaffungswert hat, als in den Sonderbedingungen der Versicher
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de VG Ansbach – Az.: AN 18 K 19.02464 – Urteil vom 11.06.2021 1. Die Postbeamtenkrankenkasse wird unter entsprechender Aufhebung des Leistungsbescheids vom 4. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2019 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 207,90 EUR zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. […]