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Notar haftet nicht für geänderte Rechtsprechung

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Ein Ehevertrag aus dem Jahr 1991 sorgt für gerichtliches Nachspiel: Ein Landwirt klagte gegen seinen Notar auf Schadensersatz in Höhe von knapp 300.000 Euro, da er nach seiner Scheidung trotz Ehevertrags hohe Zahlungen leisten musste. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage jedoch ab, da der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung die spätere Rechtsprechung nicht vorhersehen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 47/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankenthal (Pfalz) Datum: 26.07.2021 Aktenzeichen: 4 O 47/21 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatz aus Notartätigkeit Rechtsbereiche: Notarhaftung, Ehevertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die Schadensersatz von einem Notar fordert. Der Kläger argumentiert, dass der notarielle Ehevertrag sittenwidrig und nichtig sei und der Notar seine Amtspflichten verletzt habe, indem er nicht ausreichend belehrte. Beklagter: Notar, der den Ehevertrag beurkundet hat. Er verteidigt sich damit, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung keine amtspflichtwidrige Handlung vorlag und die spätere Änderung der Rechtsprechung nicht absehbar war. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger schloss 1991 mit seiner Lebensgefährtin einen Ehevertrag, der die Gütertrennung sowie den Verzicht auf Versorgungsausgleich und Unterhalt im Scheidungsfall vorsah. Nach der Scheidung 2019 musste der Kläger dennoch Ausgleich


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