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Makler hat bei Preisfindung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum

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Ein Maklerbüro aus Kappeln siegt vor Gericht: Zwei Grundstückseigentümer hatten dem Makler eine zu niedrige Preiseinschätzung für ihr Grundstück an der Schlei vorgeworfen und Schadensersatz gefordert. Doch ein Gutachten gab dem Makler Recht – und die Eigentümer müssen nun sogar die Maklerprovision zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 6/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Flensburg Datum: 03.11.2023 Aktenzeichen: 12 O 6/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Maklerrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemalige Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Sie forderten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Wertermittlung ihres Grundstücks durch die Beklagte. Sie argumentierten, die Beklagte habe den Wert des Grundstücks falsch eingeschätzt, was zu einem finanziellen Schaden führte, weil der Verkaufspreis ihrer Meinung nach niedriger war, als er hätte sein können. Beklagte: Maklerunternehmen, das mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt war. Die Beklagte forderte von den Klägern die Zahlung der vereinbarten Maklerprovision. Sie wiesen die Vorwürfe der Kläger zurück und behaupteten, der ermittelte Preis sei marktgerecht gewesen und dass sie ihrer vertraglichen Verpflichtung korrekt nachgekommen seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Vermarktung ihres Grundstücks und vereinbarten einen Mindestverkaufspreis. Die Beklagte schlug einen ersten Verkaufspreis vor, auf den sich die Kläger letztlich einigten. Die Kläger verkauften das Grundstück für 244.200 Euro, jedoch unterstellten sie der Beklagten später, den Grundstückswert zu niedrig angesetzt zu haben, wodurch ihne


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