Ein Inkassobüro zog vor Gericht, um Zinsen und Inkassokosten einzutreiben – doch die Richter stoppten den Geldeintreiber. Das Landgericht Frankenthal entschied, dass das Inkassounternehmen kein rechtliches Eigeninteresse an der Klage hatte und daher die Forderung nicht im eigenen Namen geltend machen durfte. Die Richter stellten klar: Auch eine erfolgsabhängige Vergütung reicht nicht aus, um ein solches Eigeninteresse zu begründen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 178/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankenthal Datum: 25.11.2020 Aktenzeichen: 2 S 178/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin verfolgt die Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen durch die Gewillkürte Prozessstandschaft. Ihr Hauptargument ist, dass diese Vorgehensweise im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit liegt. Beklagter: Der Beklagte soll Zahlungen leisten, damit die Klägerin nach den Vergütungsregelungen für ihre vorgerichtlichen Bemühungen entlohnt werden kann. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ging im Wege der Prozessstandschaft in eigenem Namen für Rechnung eines Gläubigers vor und verlangte Zinsen und Inkassokosten. Sie stützte sich auf angebliche Vereinbarungen, die eine Vorgerichtliche Vergütung davon abhängig machten, dass der Schuldner zahlt. Kern des Rechtsstreits: Das zentrale Thema ist, ob ein schützenswertes Rechtliches Eigeninteresse der Klägerin für die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegt, insbesondere ob die Prozessstandschaft durch vertragliche Vergütungsv
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Hessisches Landesarbeitsgericht Az.: 16 Sa 1885/06 Urteil vom 14.05.2007 Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 22 Ca 966/06 Leitsätze: Gibt ein Arbeitnehmer, ohne dass dies generell oder ihm gestattet worden wäre, wiederholt Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in […]