Ein Grundstückseigentümer darf sein Grundstück mit einem Tor schützen, auch wenn ein Nachbar ein Wegerecht hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Oder) und wies die Klage eines Nachbarn ab, der sich durch das Tor in seiner Zufahrt behindert sah. Der Fall zeigt, wie wichtig die Abwägung zwischen den Interessen von Eigentümern und Nutzern eines Grundstücks ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 S 231/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt (Oder) Datum: 09.06.2022 Aktenzeichen: 16 S 231/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger hat die Klage eingereicht und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Er verlangte die Unterlassung des Aufstellens eines Tores durch die Beklagten, konnte dies jedoch im Rechtsstreit nicht erfolgreich darlegen. Er trägt 4/5 der Kosten des Rechtsstreits. Beklagte: Die Beklagten sind die Parteien, gegen die sich die Klage richtete. Sie waren im Rechtsstreit nicht vollständig erfolgreich und tragen als Gesamtschuldner 1/5 der Kosten des Rechtsstreits. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte im Rechtsstreit die Unterlassung des Aufstellens eines Tores, das die Beklagten errichtet hatten. Das Amtsgericht hatte die Klage und auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war der Anspruch des Klägers auf Unterlassung des Tores und der rückwirkende Bezug auf einen Beseitigungs
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Bergisch-Gladbach Az: 67 C 81/10 Urteil vom 30.07.2010 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.710,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 72%, die Klägerin […]