Eine Autofahrerin in Dresden verursachte einen Unfall und fuhr anschließend einfach weiter. Obwohl sie zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt wurde, hob das Landgericht den vorläufigen Führerscheinentzug wieder auf. Der Grund: Der Schaden am Fahrzeug der Geschädigten lag unter der neu definierten Wertgrenze für einen „bedeutenden Schaden“, die nun bei 1.500 Euro liegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Qs 29/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Dresden Datum: 07.05.2019 Aktenzeichen: 3 Qs 29/19 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführerin: Die Angeklagte, der vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Sie legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und wehrt sich gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis. Staatsanwaltschaft Dresden: Beantragte, die Beschwerde der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und es wurde ein Fahrverbot verhängt. In der Hauptverhandlung deutete der Richter auf eine mögliche Anwendung weiterer Strafvorschriften hin. Das Amtsgericht entzog ihr daraufhin vorläufig die Fahrerlaubnis. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Voraussetzungen für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis gegeben sind, insbesondere ob ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist, der die Entziehung rechtfertigen würde. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde der Angeklagte
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 252/20 – Beschluss vom 29.10.2020 1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts W. vom 12. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass weitere 140,- € als zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt werden. 2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. […]