Leasingnehmerin verliert Prozess um Restwert nach Verkehrsunfall: Gericht urteilt, sie hätte höhere Angebote einholen müssen. Nach einem Unfall mit Totalschaden an ihrem geleasten Audi A6 scheiterte eine Frau vor Gericht mit ihrer Klage gegen die Versicherung des Unfallverursachers. Der Grund: Sie verkaufte das Auto zu schnell und zu billig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 168/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Deggendorf
- Datum: k.A.
- Aktenzeichen: 23 O 168/19
- Verfahrensart: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsunfallrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Leasingnehmerin des bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs Audi A6. Sie fordert Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und möchte die Differenz zwischen dem von ihrem Sachverständigen ermittelten Restwert und einem höheren, von der Gegenseite vorgeschlagenen Restwert verlangen.
- Beklagter: Fahrer eines Mercedes, der für den Unfall aufgrund eines Vorfahrtsverstoßes verantwortlich ist. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Sie argumentieren, dass der höhere Restwert angesetzt werden sollte, da die Klägerin als Leasingnehmerin verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Wirtschaftlichkeit weitere Restwertangebote einzuholen.
- Nebenintervenientin: Streithelferin auf Klägerseite, die sich den klägerischen Anträgen angeschlossen hat.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 08.02.2019 wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Nachträglich erhielt die Versicherung des Beklagten ein höheres Restwertangebot. Die Klägerin fordert die Differenz als Schadensersatz.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin als Leasingnehmerin verpflichtet ist, für die Schadensabwicklung wirtschaftlich optimal zu handeln und auch überregionale Restwertangebote einzuholen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Sie hat keinen Anspruch auf die Zahlung des zusätzlich geforderten Schadensersatzes in Höhe von 9.803,36 Euro.
- Begründung: Die Klägerin bzw. die Leasinggeberin hat gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem sie keinen höheren Restwert am Markt ermittelt hat. Bei Leasinggesellschaften ist eine besonders wirtschaftlich orientierte Entscheidungspflicht in der Schadensabwicklung zu beachten, und die zumutbaren Restwertangebote aus dem Internet oder überregionalen Markt sollten berücksichtigt werden.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil verdeutlicht die besondere Sorgfaltspflicht von Leasinggesellschaften in der Schadensabwicklung, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung wirtschaftlicher Marktangebote bei der Restwertermittlung.
Verkehrsunfall: Schadensersatz und Wiederbeschaffungswert im Fokus
Ein Verkehrsunfall kann erhebliche finanzielle Folgen für die Beteiligten haben, insbesondere wenn es um die Schadensersatzforderungen gegenüber der Kfz-Versicherung geht. In vielen Fällen stellt sich die Frage nach dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs, was den Betrag bezeichnet, der benötigt wird, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt zu erwerben….