Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Detmold
Datum: 18.04.2024
Aktenzeichen: 04 O 275/23
Verfahrensart: Zahlungsklage im Zusammenhang mit einem Vermächtnis
Rechtsbereiche: Erbrecht, Vermögensrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Ehefrau des Erblassers Y., die ein Vermächtnis geltend macht. Sie argumentiert, dass ihr Vermächtnis ungekürzt bestehen bleiben sollte, da die Ausschlagung durch die Nachkommen von D. die Pflichtteilslast der verbliebenen Erben bereits gedeckt hat.
Beklagter: Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Y. Er beabsichtigt, das Vermächtnis der Klägerin aufgrund der Pflichtteilsbelastung zu kürzen und argumentiert, dass das Kürzungsrecht bestehe, weil § 2318 Abs. 1 BGB nur teilweise durch § 2322 BGB verdrängt wird.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Testamentsvollstrecker die Auszahlung eines Vermächtnisses in Höhe von 15.000 EUR aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Der Erblasser hatte seine Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen die Kinder von D., einem inzwischen verstorbenen Sohn, das Erbe aus, wodurch sie nur noch pflichtteilsberechtigt waren. Die verbliebenen Erben erhielten dadurch mehr vom Erbe als zunächst im Testament vorgesehen.
Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Vermächtnis der Klägerin aufgrund der Ausschlagung des Erbes durch die Kinder[…]