Eine Ärztin in Pirna wollte in den Ruhestand gehen und ihre Praxis übergeben. Doch der Wechsel der Mieterin sorgte für Streit mit der Vermieterin – und landete schließlich vor Gericht. Das Landgericht Dresden entschied nun: Die Nachmieterin muss für die ausstehenden Mietzahlungen aufkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 359/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Dresden Datum: 07.08.2020 Aktenzeichen: 3 S 359/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin einer Immobilie, die die Beklagte zur Zahlung von Mietzins und vorgerichtlichen Anwaltskosten für Praxisräumlichkeiten verklagte. Beklagte: Ärztin, die in die Mietverträge der ursprünglichen Mieterin eingetreten sein soll und die Zahlung der angeforderten Beträge verweigerte. Argumentierte, nicht in das Mietverhältnis eingetreten zu sein. Streithelferin: Ursprüngliche Mieterin der Praxisräume, die sich den Tatsachen- und Rechtsausführungen der Klägerin anschloss und die Beklagte als Nachmieterin benannte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Bezahlung von Miete und Nebenkosten für September 2018, da die Beklagte ihrer Meinung nach in das Mietverhältnis eingetreten war. Grundlage dafür war eine Nachmieterklausel im Mietvertrag, nach der Mietverhältnisse mit Nachmietern fortgesetzt werden konnten. Die Beklagte hatte bereits die Praxis im April 2018 übernommen und Zahlungen über die Streithelferin geleistet. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte durch die vereinbarte Nachmieterklausel und die Praxi
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Paderborn – Az.: 1 T 56/19n – Beschluss vom 26.07.2019 Die sofortige Beschwerde der Zeugin T gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 02.07.2019 (1 C 102/18) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Zeugin zu […]