Ein Routine-MRT endete für einen Patienten mit einem Albtraum: Durch einen folgenschweren Fehler des Praxispersonals wurde sein Arm im Gerät eingeklemmt und brach. Die dadurch verursachten Nervenschäden schränken ihn nun dauerhaft im Alltag ein und führen zu chronischen Schmerzen. Das Landgericht Dortmund sprach dem Mann 30.000 Euro Schmerzensgeld zu. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 12/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Dortmund Datum: 02.06.2022 Aktenzeichen: 4 O 12/19 Verfahrensart: Zivilverfahren auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Medizinrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger forderte Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund einer radiologischen Fehlbehandlung, die zu einer Humerusfraktur und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Er argumentierte, dass die Verletzung zu einem dauerhaften Nervenschaden und erheblichen Beeinträchtigungen in seinem Alltag führte. Beklagte: Die Beklagte, eine radiologische Praxis, bestritt die behaupteten Beeinträchtigungen sowie deren kausale Verbindung zum Unfall. Sie machte geltend, dass die Einschränkungen unfallunabhängig seien und verwies auf eine vorgeschädigte körperliche Konstitution des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde während einer MRT-Untersuchung verletzt, als sich sein Arm in der Liege verkeilte und ein Praktikant die Liegebewegung trotz der Hilferufe nicht stoppte, was zu einer Fraktur und späteren Nervenschädigungen führte. Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagten aufgrund grob fehlerhafter Behandlung Schmerzensgeld zusteht und in welchem Umfang weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen sind.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de LG Frankfurt, Az.: 2/9 S 5/14, Urteil vom 14.04.2015 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2013 zu TOP 3 wird […]