Ein Notar verweigerte die Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags, weil das Ehepaar keine detaillierten Vermögensangaben machen wollte – und scheitert nun vor Gericht. Das Landgericht Erfurt entschied, dass der Notar die Beurkundung fortsetzen muss, selbst wenn die Mandanten unkooperativ sind. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Pflichten und Grenzen notarieller Tätigkeit und sorgt für ein juristisches Nachspiel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 OH 24/16 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Erfurt
- Datum: 26.07.2017
- Aktenzeichen: 3 OH 24/16
- Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren bezüglich Notarkosten
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Der Antragsteller wandte sich gegen die Kostenberechnungen eines Notars. Er argumentierte, dass der Notar das Beurkundungsverfahren für einen Ehe- und Erbvertrag ohne ausreichenden Grund abgebrochen habe. Den Notar habe er darüber informiert, dass die in seinem Besitz befindliche Immobilie durch Kredite belastet sei und sein Unternehmen einen Verlust ausgewiesen habe, was die Berechnung des Geschäftswertes beeinflusst.
- Antragsgegner (Notar): Der Notar argumentierte, dass er berechtigt gewesen sei, das Beurkundungsverfahren abzubrechen, weil der Antragsteller im Termin Angaben zum Aktivvermögen verweigert habe. Daher stellte er die entsprechenden Gebühren in Rechnung.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller legte gegen die Kostenrechnungen des Notars Einspruch ein, nachdem dieser das Beurkundungsverfahren für einen Ehe- und Erbvertrag aus seiner Sicht unberechtigt abgebrochen hatte. Der Notar hatte die Beurkundung wegen fehlender Geschäftswertangaben des Antragstellers beendet.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Notar berechtigt war, die Beurkundung wegen unzureichender Angaben zum Geschäftswert abzubrechen, und ob die daraufhin ausgestellten Kostenrechnungen rechtmäßig waren.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Kostenrechnungen des Notars aufgehoben werden.
- Begründung: Der Notar hatte keinen ausreichenden Grund, das Beurkundungsverfahren wegen unzureichender Geschäftswertangaben abzubrechen. Unzureichende oder fehlende Geschäftswertangaben stellen keinen hinreichenden Ablehnungsgrund dar, da der Notar in solchen Fällen den Geschäftswert nach billigem Ermessen hätte schätzen können. Der Beurkundungsauftrag lebt somit wieder auf, und die Gebühren für die vorzeitige Beendigung sind nicht fällig.
- Folgen: Die Kostenrechnungen wurden aufgehoben, und die Beurkundung kann ohne zusätzliche Gebührenforderungen fortgesetzt werden. Das Gericht entschied, dass keine der Parteien unzumutbar belastet ist, die Beurkundung fortzuführen.
Notarielle Ablehnung: Risiken bei ungenügender Geschäftswertangabe erklären
Die Beurkundungstätigkeit eines Notars spielt eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem, insbesondere wenn es um die rechtlichen Voraussetzungen für Verträge oder Eigentumsübertragungen geht. Dabei ist die Angabe eines Geschäftswertes entscheidend, da sie nicht nur die notarielle Gebührenordnung bestimmt, sondern auch für die rechtlichen Grundlagen einer Beurkundung unerlässlich ist. Eine ungenügende oder fehlende Geschäftswertangabe kann zu einer ablehnenden Haltung des Notars führen, was in der Praxis als notarielle Ablehnung bezeichnet wird und weitreichende Verfahrensrisiken birgt….