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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ablehnung Beurkundungstätigkeit bei unzureichender oder fehlender Geschäftswertangabe

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Ein Notar verweigerte die Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags, weil das Ehepaar keine detaillierten Vermögensangaben machen wollte – und scheitert nun vor Gericht. Das Landgericht Erfurt entschied, dass der Notar die Beurkundung fortsetzen muss, selbst wenn die Mandanten unkooperativ sind. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Pflichten und Grenzen notarieller Tätigkeit und sorgt für ein juristisches Nachspiel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 OH 24/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Erfurt Datum: 26.07.2017 Aktenzeichen: 3 OH 24/16 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren bezüglich Notarkosten Rechtsbereiche: Notarkostenrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Antragsteller wandte sich gegen die Kostenberechnungen eines Notars. Er argumentierte, dass der Notar das Beurkundungsverfahren für einen Ehe- und Erbvertrag ohne ausreichenden Grund abgebrochen habe. Den Notar habe er darüber informiert, dass die in seinem Besitz befindliche Immobilie durch Kredite belastet sei und sein Unternehmen einen Verlust ausgewiesen habe, was die Berechnung des Geschäftswertes beeinflusst. Antragsgegner (Notar): Der Notar argumentierte, dass er berechtigt gewesen sei, das Beurkundungsverfahren abzubrechen, weil der Antragsteller im Termin Angaben zum Aktivvermögen verweigert habe. Daher stellte er die entsprechenden Gebühren in Rechnung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller legte gegen die Kostenrechnungen


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