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Wohnraumfotos im Online-Exposé eines Maklers nur mit Zustimmung der Mieter

Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de

Mieter fühlen sich von Maklerfotos „demaskiert“ und klagen auf Schadensersatz, doch das Gericht weist ihre Klage ab. Obwohl das Maklerbüro die Mieter nicht über ihr Widerrufsrecht informiert hatte, reichte den Richtern das „diffuse Gefühl des Beobachtetseins“ nicht als Schadenersatzgrund. Ein Urteil, das die Hürden für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen verdeutlicht.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Frankenthal
Datum: 04.06.2024
Aktenzeichen: 3 O 300/23
Verfahrensart: Klageverfahren wegen behauptetem Datenschutzverstoß
Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Mieter einer Doppelhaushälfte, fordern Auskunft und Schadensersatz wegen angeblichem Datenschutzverstoß. Argumentieren, dass die Beklagte ohne ihre Einwilligung Fotos ihrer Wohnräume veröffentlicht hat, was zu immateriellen Schäden geführt habe.
Beklagte: Vom Eigentümer beauftragte Immobilienverkäuferin. Behauptet, die Kläger hätten in die Fertigung und Nutzung der Fotos eingewilligt und dass alle Fotos nach einem Schreiben im Januar 2023 gelöscht wurden.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Kläger, Mieter einer Doppelhaushälfte, verlangen von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz wegen der Veröffentlichung von Fotos ihrer Wohnräume auf einer Immobilienverkaufswebsite, da dies zu einem Gefühl der Demaskierung geführt habe.
Kern des Rechtsstreits: Ob die Kläger in die Erstellung der Fotos eingewilligt haben und ob ihnen ein Anspruch auf Auskunft und/oder Schadensersatz zusteht.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen und die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Begründung:


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