Eine Frau Rutscht aus, verletzt sich, bekommt kein Geld: Weil sie nach einem Sturz in ihrer Wohnung versäumt, die ärztliche Invaliditätsfeststellung schriftlich einzureichen, muss ihre Unfallversicherung nicht zahlen. Das Landgericht Coburg entschied, dass die Versicherung sich auf Formfehler berufen darf, selbst wenn sie den Fall bereits inhaltlich geprüft hat. Ein teurer Fehler, der die Bedeutung der Schriftform in Versicherungsfällen deutlich macht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 362/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Coburg Datum: 14.02.2024 Aktenzeichen: 12 O 362/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin beansprucht Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung aufgrund eines behaupteten Unfallereignisses. Sie argumentiert, dass eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht erforderlich sei und dass sie aufgrund der dauerhaften Beeinträchtigung ihres Knies Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Beklagte: Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, lehnt die Leistung ab, da die notwendige ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß den Versicherungsbedingungen nicht vorliege und bestreitet, dass ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin machte Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Sie behauptet, am 12.05.2021 einen Unfall erlitten zu haben, der zu einer dauerhaften Beeinträchtigung ihres rechten Knies geführt habe. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung, da keine ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der vertraglich vorgeschriebenen Frist vorgelegt wurde.
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt – Az.: 20 W 154/11 – Beschluss vom 26.11.2012 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 30.563,96 EUR. Gründe I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kostenschuldner und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) im Mai 2007 am Erwerb von […]