Ein Streit um Regenwasser landete vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder): Eine Grundstückseigentümerin klagte gegen die Einleitung von Niederschlagswasser von einem Nachbargrundstück in ein Kleingewässer, das sich teilweise auf ihrem eigenen Grundstück befindet. Sie befürchtete Überschwemmungen und Schäden an ihren Bäumen, doch die Behörde und das Gericht sahen keine Gefahr und wiesen die Klage ab. Die ortsnahe Einleitung des Regenwassers entspreche den gesetzlichen Vorgaben, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 448/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 5 K 448/21 Verfahrensart: Drittanfechtungsklage Rechtsbereiche: Wasserrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin eines Grundstücks, das von Überschwemmungen bedroht ist. Sie argumentiert, dass die genehmigte Niederschlagswassereinleitung eine bestehende Überschwemmungssituation verschärft und ihre Grundstücksnutzung einschränkt. Beklagter: Behördenvertreter, die die Wasserrechtliche Erlaubnis erteilten. Er argumentiert, dass die Einleitungsmengen gering und die Schutzvorkehrungen ausreichend seien und die Interessen der Klägerin berücksichtigt wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis, die die Einleitung von Niederschlagswasser in ein auf ihrem Grundstück befindliches Kleingewässer ermöglicht. Die B… GmbH hatte die Einleitung beantragt, um den bei einer Wohnbebauung anfallenden Regen abzuführen. Die Klägerin befürchtet dadurch verstärkte Überschwemmungen auf ihrem Grundstück. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 150/05 Versäumnisurteil vom 05.03.2008 Vorinstanzen: AG Hersbruck, Az.: 2 F 819/04, Entscheidung vom 16.03.2005 OLG Nürnberg, Az.: 10 UF 395/05, Entscheidung vom 29.08.2005 Leitsätze: Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu […]