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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ladung des Rechtsnachfolgers nach § 239 Abs. 2 ZPO – Anschriftenangabe erforderlich

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Ein Mann verklagt einen Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgaswerte – doch mitten im Prozess stirbt er. Nun scheitert der Autobauer mit dem Versuch, die Erben des Klägers in den Rechtsstreit zu zwingen, weil er deren Namen nicht kennt. Das Oberlandesgericht Schleswig wies den Antrag des Herstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurück. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 57/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 1 U 57/21 Verfahrensart: Antrag auf Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger (inzwischen verstorben): Ursprünglicher Kläger, der Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug verlangte. Beklagte: Partei, die den Antrag auf Verfahrensfortführung stellte. Argumentierte, dass die Ermittlung der Rechtsnachfolger nicht ihre Aufgabe sei und von Amts wegen erfolgen solle. Um was ging es? Sachverhalt: Der ursprüngliche Kläger verstarb während der laufenden Schadensersatzklage gegen die Beklagte. Nach der Mitteilung des Todes im August 2021 beantragte der Klägervertreter das Ruhen des Verfahrens. Dieses wurde dann durch Beschluss im September 2021 ausgesetzt. Im März 2022 galt das Verfahren als erledigt. Im August 2024 beantragte die Beklagte, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Rechtsnachfolger zu laden, ohne jedoch deren Namen oder Anschriften zu nennen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte den Antrag auf Verfahrensaufnahme korrekt gestellt hat, indem sie die Rechtsnachfolger nicht benannte und der Ansicht war, diese Informationen müssten von Amts wegen ermittelt werden.


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