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Elementarschadenversicherung – Anforderung an Erdsenkung als versicherte Gefahr

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Ein Hausbesitzer aus Deggendorf erlebte eine böse Überraschung, als seine Elementarversicherung die Kosten für die Reparatur von Senkungsschäden an seinem Haus verweigerte. Das Landgericht Deggendorf gab der Versicherung Recht, da die Schäden nicht durch naturbedingte Hohlräume, sondern durch die Beschaffenheit des Baugrunds verursacht wurden. Nun muss der Kläger die Reparaturkosten von über 30.000 Euro selbst tragen und bleibt auf den Schäden an seinem Haus sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 445/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Deggendorf Datum: 21.10.2020 Aktenzeichen: 23 O 445/19 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Privatperson, die Ansprüche aus einer Elementarschutzversicherung geltend macht. Argumente des Klägers: Der Kläger behauptet, es habe eine Absenkung des Geländes um sein Haus gegeben, die zu Rissbildungen und weiteren Schäden geführt habe. Diese Schäden begründet er mit der geologischen Situation der Tertiärbucht und möglicher Hangverformungen. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der der Kläger eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat. Argumente der Beklagten: Die Beklagte bestreitet die Versicherbarkeit des Schadens unter den geltenden Bedingungen. Sie führt an, dass der Schaden durch technische Defizite infolge unzureichender Baugrubenhinterfüllung verursacht wurde, was nicht unter die Definition einer versicherten Erdsenkung fällt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beansprucht eine Zahlung von der Beklagten für Schäden an seinem Wohngebäude, die seiner Meinung nach du


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