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Eintragungsfähigkeit Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften

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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass sich eine neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft nicht einfach durch einen Vertrag von den Altschulden ihrer Vorgängergesellschaft befreien kann. Obwohl die Anwälte der neuen Partnerschaft argumentierten, dass sie nicht für die Verbindlichkeiten der alten Gesellschaft haften sollten, lehnten die Richter dies ab. Der Fall zeigt die Grenzen der Vertragsfreiheit auf und verdeutlicht die strengen Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 255/24 e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 23.10.2024 Aktenzeichen: 34 Wx 255/24 e Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses ins Partnerschaftsregister Rechtsbereiche: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte Partei 1: Die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft, die die Eintragung eines Haftungsausschlusses beantragt hat. Beteiligte Partei 2: Die bisherige PartGmbB, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligten beantragten die Ersteintragung einer neuen Partnerschaftsgesellschaft ins Register und gleichzeitig den Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB für Verbindlichkeiten der bisherigen PartGmbB. Sie begründeten dies damit, dass die neue Partnerschaft an der gleichen Adresse und mit der gleichen Telefonnummer wie die ehemalige PartGmbB agieren würde. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob für die Partnerschaftsgesellschaft, die kein Handelsgeschäft betreibt, die analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB möglich ist, um einen Haftungsausschluss zu erreichen, der ansonsten nur Kaufleuten vorbehalten ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Di


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