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Binnen welcher Frist kann ein Angebot gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden?

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Ein Mann aus Karlsruhe scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, seine 2004 abgeschlossene Rentenversicherung nach 16 Jahren rückabzuwickeln. Obwohl die Vertragsunterlagen erst 2005 bei ihm eintrafen, wertete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Annahmefrist von sechs Wochen aufgrund des damaligen Jahreswechsel-Ansturms als rechtens. Damit bleibt der Kläger an seine Versicherung gebunden und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 108/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 24.10.2024 Aktenzeichen: 12 U 108/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Macht Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend zur Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags. Er argumentiert, dass der Vertrag erst durch die Annahmeerklärung der Beklagten angeblich verspätet zustande gekommen sei, was ein Widerspruchsrecht begründet. Beklagte: Versicherungsgesellschaft. Sie argumentiert, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig erfolgt ist, was das Widerspruchsrecht des Klägers ausschließt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte am 27.12.2004 den Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags. Die Beklagte soll die Annahme erst am 02.02.2005 erklärt haben. Der Kläger erklärte 2020 den Widerspruch gegen den Vertrag. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend war, ob die Annahmeerklärung der Beklagten rechtzeitig erfolgte und damit der Beginn der Widerspruchsfrist zutreffend war, beziehungsweise ob ein Widerspruchsrecht des Klägers besteht. Was wurde


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