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Beweiskraft einer Quittung bei Personenidentität

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Eine Bochumer Unternehmerin muss tief in die Tasche greifen! Das Landgericht Bochum verurteilte sie zur Nachzahlung von 22.500 Euro an ihre eigene insolvente GmbH. Der Grund: Eine dubiose Quittung über eine angebliche Bareinzahlung konnte die Richter nicht überzeugen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 85/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bochum Datum: 29.01.2024 Aktenzeichen: 6 O 85/23 Verfahrensart: Zahlungsklage im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C. Sie macht geltend, dass die Beklagte die vereinbarte Kapitalerhöhung nicht vollständig eingezahlt hat, und fordert den offenen Betrag von 22.500,00 Euro ein. Beklagte: Alleinige Gesellschafterin der Firma C, die behauptet, die Einlageforderung durch eine Bareinzahlung erfüllt zu haben, was sie durch eine Quittung belegen möchte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, als Insolvenzverwalterin, fordert von der Beklagten die Zahlung eines offenen Betrages von 22.500,00 Euro aus einer Kapitalerhöhung. Die Beklagte hatte laut Gesellschaftsvertrag 25 % der Erhöhung gezahlt und sollte den Restbetrag auf Anforderung leisten. Die Beklagte behauptet, den Restbetrag bar gezahlt und eine Quittung erhalten zu haben. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte die offene Einlageforderung ordnungsgemäß erfüllt hat, insbesondere, ob die vorgelegte Quittung als Nachweis einer vollständigen Zahlung ausreicht, trotz Personenidentität des Geschäftsführers der Gläubigerin und Schuldnerin. Was wurde entschi


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