Eine Hausbesitzerin aus Brandenburg wollte nachträglich über 15.000 Euro für Putz- und Fassadenarbeiten zurückfordern, doch das Oberlandesgericht entschied gegen sie. Der Handwerker hatte ihr zuvor mehrere Angebote zukommen lassen, die sie dann persönlich annahm – damit greift laut Gericht nicht das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte. Die Richter sahen die Kundin durch die vorherige Angebotsprüfung ausreichend geschützt und bestätigten den Werklohnanspruch des Handwerkers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 114/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 12 U 114/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Auftraggeberin der Werkleistungen; sie forderte die Rückzahlung von Abschlagszahlungen in Verbindung mit einem Vertrag über Bauarbeiten (Putz- und Fassadenarbeiten, Erneuerung Treppenpodest, Umbau Türbereich). Die Klägerin argumentierte u.a., dass ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB besteht. Beklagter: Auftragnehmer, der die genannten Bauarbeiten ausführte. Er erhob Widerklage auf restlichen Werklohn. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte dem Beklagten nach Abschluss von Bauarbeiten Abschlagszahlungen geleistet und forderte deren Rückzahlung mit der Begründung, es bestünde ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB. Der Beklagte stellte eine Gegenforderung für nicht bezahlte Werkleistungen. Kern des Rechtsstreits: War die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu widerrufen und die gezahlten Beträge zurückzufordern, oder bestand ein gültiger Werklohn
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Az: 5 UF 110/13 Beschluss vom 08.05.2014 Tenor 1. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 07.11.2013, Az. 65 F 3205/11, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, an den Antragsteller € 154.682,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 […]