Ein Architekt plante ein Dachgeschoss zu hoch â nun muss er zahlen! Durch einen Fehler in seinen Plänen wuchs ein Zweifamilienhaus um 19 Zentimeter in die Höhe und sprengte die Vorgaben der Baugenehmigung. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Architekten zum Schadensersatz, während Statiker und Bauunternehmen straffrei ausgingen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 130/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Darmstadt Datum: 15.02.2023 Aktenzeichen: 11 O 130/19 Verfahrensart: Feststellungsklage Rechtsbereiche: Baurecht, Architektenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks. Sie argumentieren, dass das Gebäude aufgrund der fehlerhaften Ausführungsplanung des Architekten, dem Beklagten zu 2, höher gebaut wurde als genehmigt, wodurch Schäden entstanden sind oder entstehen werden. Sie fordern Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner. Beklagter zu 1: Tragwerksplaner, der behauptet, keine Verantwortung für die Höhenabweichungen zu tragen, da seine Planung keine Auswirkung auf die Höhe hatte und er nicht als Bauleiter tätig war. Beklagter zu 2: Architekt, verantwortlich für die fehlerhafte Ausführungsplanung, der zugibt, dass seine Pläne die genehmigten Höhen nicht einhalten, jedoch die Abweichung nicht allein ihm anzulasten sei. Beklagte zu 3: Rohbaufirma, die den Bau auf Basis der fehlerhaften Pläne des Beklagten zu 2 errichtete und meint, keine Verantwortung zu tragen, da sie nicht verpflichtet war, die Ãbereinstimmung der Pläne mit der Genehmigung zu überprüfen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger lieÃen ein Gebäude errichten, das später als genehmigt höher ausgeführt wurde. Die Abweichung ergab sich aus geänderten Plänen und ausgefÃ
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Karlsruhe Az: 1 Ss 73/02 Beschluss vom: 25.11.2002 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 04. Februar 2002 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Nach den getroffenen Feststellungen […]