Ein Architekt plante ein Dachgeschoss zu hoch – nun muss er zahlen! Durch einen Fehler in seinen Plänen wuchs ein Zweifamilienhaus um 19 Zentimeter in die Höhe und sprengte die Vorgaben der Baugenehmigung. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Architekten zum Schadensersatz, während Statiker und Bauunternehmen straffrei ausgingen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 130/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Darmstadt
- Datum: 15.02.2023
- Aktenzeichen: 11 O 130/19
- Verfahrensart: Feststellungsklage
- Rechtsbereiche: Baurecht, Architektenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Grundstücks. Sie argumentieren, dass das Gebäude aufgrund der fehlerhaften Ausführungsplanung des Architekten, dem Beklagten zu 2, höher gebaut wurde als genehmigt, wodurch Schäden entstanden sind oder entstehen werden. Sie fordern Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner.
- Beklagter zu 1: Tragwerksplaner, der behauptet, keine Verantwortung für die Höhenabweichungen zu tragen, da seine Planung keine Auswirkung auf die Höhe hatte und er nicht als Bauleiter tätig war.
- Beklagter zu 2: Architekt, verantwortlich für die fehlerhafte Ausführungsplanung, der zugibt, dass seine Pläne die genehmigten Höhen nicht einhalten, jedoch die Abweichung nicht allein ihm anzulasten sei.
- Beklagte zu 3: Rohbaufirma, die den Bau auf Basis der fehlerhaften Pläne des Beklagten zu 2 errichtete und meint, keine Verantwortung zu tragen, da sie nicht verpflichtet war, die Übereinstimmung der Pläne mit der Genehmigung zu überprüfen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger ließen ein Gebäude errichten, das später als genehmigt höher ausgeführt wurde. Die Abweichung ergab sich aus geänderten Plänen und ausgeführten Mauerarbeiten, woraufhin die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht mehr eingehalten wurden.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner haften, weil das Gebäude höher gebaut wurde als genehmigt, und ob alle zu Schäden führenden Planungs- und Ausführungsfehler den jeweiligen Beklagten zuzurechnen sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2) teilweise begründet. Er muss die durch die 19 cm Abweichung im Dachgeschoss entstandenen Schäden ersetzen. Ansprüche gegen die anderen Beklagten wurden abgewiesen.
- Begründung: Der Beklagte zu 2) stellte Ausführungspläne aus, die nicht mit der genehmigten Höhe übereinstimmten, und diese Mängel materialisierten sich im Bau. Für die Veränderung durch die geänderte Gründung und die darüber hinausgehenden Höhenabweichungen wurde keine ursächliche Verantwortung dieses Beklagten festgestellt.
- Folgen: Der Beklagte zu 2) trägt 1/9 der Gerichtskosten, die Kläger als Gesamtschuldner 8/9, sowie mögliche zukünftige Schäden aufgrund der Höhenabweichung im Dachgeschoss. Das Urteil verdeutlicht die Haftung von Architekten für Planungsfehler, jedoch keine generelle Haftung von Bauunternehmen oder Tragwerksplanern für solche Fehler ohne weitere Vereinbarung oder Nachweis.
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