Offene Mehrfachfraktur am Unterarm, doch die Unfallversicherung zahlt nicht! Ein Mann aus Bayreuth klagte erfolglos gegen seine Versicherung, die eine Sofortleistung von 25.000 Euro verweigerte. Der Grund: Seine Verletzung erfüllte nicht die strengen Kriterien der Versicherungsbedingungen für eine „schwere Mehrfachverletzung“. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 515/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bayreuth Datum: 23.01.2018 Aktenzeichen: 21 O 515/17 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger: Versicherungsnehmer, der Zahlung aus einem Unfallversicherungsvertrag begehrt. Er argumentiert, dass seine durch den Unfall erlittene Verletzung als Mehrfachverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sei und dass ihm die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zugutekomme, wenn die Bedingungen anders ausgelegt würden. Zudem beansprucht er die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund Verzugs der Beklagten. Die Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag verweigert. Sie hält die Kriterien für eine Mehrfachverletzung nicht für erfüllt und bestreitet den Anspruch, da dieser nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Unfallversicherung, die eine Sofortleistung bei schweren Verletzungen versprach. Nach einem Unfall erlitt er Frakturen an den Unterarmknochen. Er forderte die Versicherungsleistung, die ihm aufgrund der Bedingungen bei bestimmten schweren Verletzungen zustehen sollte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da die Bedingungen ihrer Auffassung nach nicht erfüllt waren. Kern des Rechtsstreits: Ob die Verletzungen des Klägers als schwere Mehrfachverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu q
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 5 AZR 630/06 Urteil vom 14.03.2007 Leitsätze: 1. Mit einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen dynamischen Verweisung auf die für Beamte geltende Arbeitszeit bestimmen die Parteien die von dem Arbeitnehmer zu erbringende Hauptleistung. 2. Eine Klausel, die zur Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die durch Rechtsverordnung […]