Ein Mann verliert nach einem Sturz mit einem Sixpack Wasserflaschen auf den Fuß erst die Zehe, dann das ganze Bein – und die Unfallversicherung weigert sich zu zahlen. Der Grund: Der Mann litt an schweren Vorerkrankungen, die nach Ansicht des Gerichts die Amputationen unausweichlich machten, unabhängig von dem Unfall. Nun scheiterte er mit seiner Klage auf 275.000 Euro vor dem Landgericht Bayreuth. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 546/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bayreuth Datum: 15.01.2024 Aktenzeichen: 23 O 546/22 Verfahrensart: Zivilprozess über Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung beansprucht. Er argumentiert, dass ein Unfall am 20.02.2020 eine Verletzung verursacht habe, die schließlich zur Amputation seiner Zehe und seines Beines führte. Beklagte: Versicherungsunternehmen, das die Auszahlung der Leistungen verweigert. Es bestreitet den Vorfall als unfallkausal und führt die Amputation auf bestehende Krankheiten des Klägers zurück. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt Leistungen aus seiner Unfallversicherung nach einem Vorfall am 20.02.2020, bei dem eine Packung mit Flaschen auf seine Zehe gefallen sein soll. Aufgrund dieser Verletzung und seiner bestehenden gesundheitlichen Probleme (pAVK und Aneurysmen) traten schwerwiegende Komplikationen auf, die zur Amputation führten. Kern des Rechtsstreits: Ob die Verletzung vom 20.02.2020 unfallkausal für die gesundheitlichen Schäden war, die zu einer Amputation führten, und ob die bestehenden Vorerkrankungen maßgeblich zu den Schäden beitrugen. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Saarbrücken, Az.: 3 C 300/14, Urteil vom 12.10.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die gegnerische Partei nicht zuvor […]