Tropfender Wasserhahn, klemmende Tür, defekte Steckdose – wer zahlt eigentlich die Reparatur? Mieter und Vermieter streiten oft über die Kosten für kleine Schäden in der Wohnung. Der Schlüssel zur Lösung liegt in der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags. Doch aufgepasst: Die Klausel ist nur wirksam, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Welche das sind und worauf Mieter und Vermieter achten müssen, erfahren Sie hier. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Vermieter ist grundsätzlich für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich. Durch eine wirksame Kleinreparaturklausel können bestimmte Reparaturkosten auf den Mieter übertragen werden. Die Klausel muss klare Kostengrenzen pro Reparatur und eine jährliche Gesamtobergrenze festlegen. Sie darf sich nur auf häufig genutzte und vom Mieter leicht zugängliche Teile beziehen. Unwirksame Klauseln bleiben ohne Wirkung, und der Vermieter trägt alle Reparaturkosten. Der Mieter darf Reparaturen nicht eigenmächtig durchführen, außer in Notfällen. Eine genaue Formulierung der Klausel ist entscheidend für ihre Wirksamkeit. Klare Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter ist bei Kleinreparaturen wichtig. Die Kleinreparaturklausel ist von Schönheitsreparaturen und größeren Instandsetzungen zu unterscheiden. Eine Checkliste kann helfen, die Wirksamkeit der Klausel zu überprüfen. Gesetzliche Grundlagen der Kleinreparaturklausel Die Instandhaltung von Mietwohnungen unterliegt im deutschen Recht klaren gesetzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eindeutig festgelegt, dass grundsätzlich der Vermieter die Verantwortung für die Instandhaltung der Mietsache trägt. Diese fundamentale Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 535 BGB, der die elementaren Rechte und Pflichten im Mietverh
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Heidelberg – Az.: 1 O 83/10 – Urteil vom 25.03.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Risikolebensversicherung, Versicherungsnr. …, Leistungen in Höhe von monatlich 1.900,28 € zuzüglich der jährlichen Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis längstens zum 30. April 2025, […]