Ein Hausbesitzer aus Aschaffenburg zog vor Gericht, weil seine neuen, schwarzen Dachziegel mit der Zeit einen Rotstich bekamen. Er machte den Dachdecker für die Farbveränderung verantwortlich und forderte Schadenersatz, doch das Gericht wies die Klage ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, welche Qualitätsansprüche Kunden an Dachziegel stellen dürfen und welche Toleranzen bei Farbabweichungen üblich sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 290/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Aschaffenburg Datum: 09.07.2018 Aktenzeichen: 14 O 290/17 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Werkvertrag Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Auftraggeber der Dacharbeiten, beantragte zunächst Schadensersatz, dann Vorschuss für Mängelbeseitigung. Hauptargumente: Mangelhafte Farbe der Dachziegel, fehlende Glasur, Abplatzungen, und Farbunterschiede. Beklagter: Auftragnehmer, führte die Dacharbeiten aus. Hauptargumente: Kein Sachmangel vorhanden, Farbunterschiede sind herstellungs- oder transportbedingt, und keine unverhältnismäßigen Nacherfüllungskosten. Firma K. GmbH: Streitverkündete, trat auf Seiten des Beklagten bei. Firma C. AG: Zweite Streithelferin, trat auf Seiten des Beklagten bei. Argumentierte, dass Farbunterschiede nicht ausschlaggebend seien, da Naturprodukt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte die Beklagten für Dachdeckerarbeiten mit bestimmten glasierten schwarzen Dachziegeln beauftragt. Der Kläger stellte nach einiger Zeit fest, dass die Ziegel nicht mehr die ursprünglich schwarze Färbung hatten und verlangte Schadensersatz bzw. später einen Aufwendungsvorschuss. Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob die
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 179/17 – Urteil vom 12.07.2018 1. Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil […]