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WEG-Teilungserklärung kann nicht per Beschluss geändert werden

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Ein Wohnungseigentümer wehrte sich gegen die in der Teilungserklärung festgelegte frühzeitige Hausgeldzahlung – und scheiterte! Das Landgericht Lüneburg stärkt die Verbindlichkeit von Teilungserklärungen und betont deren Vorrang gegenüber Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Der Fall zeigt: Was im Grundbuch steht, hat Gewicht – auch bei der Hausgeldzahlung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 13/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lüneburg Datum: 10.06.2024 Aktenzeichen: 3 S 13/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Hausgeldzahlung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Beklagte und Berufungsklägerin: Partei, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim Berufung eingelegt hat. Sie argumentiert, dass die bestehende Regelung zur Fälligkeit des Hausgeldes abgeändert werden kann und eine Zahlungspflicht vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats nicht besteht. Amtsgericht Hildesheim (ursprüngliche Instanz): Ging davon aus, dass gemäß der Teilungserklärung keine Beschlusskompetenz zur Änderung der Fälligkeitsregelung durch die Wohnungseigentümer besteht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung von 1 1/2 Monaten Hausgeld bereits vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats bestanden hat. Kern des Rechtsstreits: Ist es möglich, die in der Teilungserklärung festgelegte Fälligkeitsregelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer abzuändern? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landgericht Lün


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