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WEG-Teilungserklärung kann nicht per Beschluss geändert werden

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Ein Wohnungseigentümer wehrte sich gegen die in der Teilungserklärung festgelegte frühzeitige Hausgeldzahlung – und scheiterte! Das Landgericht Lüneburg stärkt die Verbindlichkeit von Teilungserklärungen und betont deren Vorrang gegenüber Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Der Fall zeigt: Was im Grundbuch steht, hat Gewicht – auch bei der Hausgeldzahlung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 13/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 10.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 S 13/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Hausgeldzahlung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte und Berufungsklägerin: Partei, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim Berufung eingelegt hat. Sie argumentiert, dass die bestehende Regelung zur Fälligkeit des Hausgeldes abgeändert werden kann und eine Zahlungspflicht vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats nicht besteht.
  • Amtsgericht Hildesheim (ursprüngliche Instanz): Ging davon aus, dass gemäß der Teilungserklärung keine Beschlusskompetenz zur Änderung der Fälligkeitsregelung durch die Wohnungseigentümer besteht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung von 1 1/2 Monaten Hausgeld bereits vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats bestanden hat.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist es möglich, die in der Teilungserklärung festgelegte Fälligkeitsregelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer abzuändern?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Lüneburg beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtslage bietet keinen Anlass zur Änderung der Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung.
  • Begründung: Gemäß der Teilungserklärung und dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 28 Abs. 3 WEG) kann nur durch Änderung der Teilungserklärung von der quartalsweisen Zahlungspflicht abgewichen werden. Es besteht keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für eine solche Änderung. Weder § 47 WEG noch eine sonstige Öffnungsklausel in der Teilungserklärung erlauben dies.
  • Folgen: Der Streitwert für das Verfahren bleibt auf dem 1 1/2fachen Monatsbetrag festgesetzt. Die Berufungsklägerin wird aus Kostengründen zur Rücknahme der Berufung angehalten. Die Entscheidung festigt die Bedeutung der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes bei der Regelung der Fälligkeit von Hausgeldzahlungen.

Streitigkeiten und rechtliche Hürden bei Änderungen der Teilungserklärung im WEG

Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument im Wohnungseigentumsrecht, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft regelt. Sie legt fest, wie Gemeinschaftseigentum aufzuteilen ist und welche Eigentümerrechte im einzelnen Fall gelten. Änderungen an der Teilungserklärung sind jedoch nicht einfach und bedürfen bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen, die im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt sind. Insbesondere kann eine Änderung der Teilungserklärung nicht ohne Weiteres durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden. Die damit verbundenen rechtlichen Aspekte und die Herausforderungen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, verdienen eine genauere Betrachtung….


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