Das Landgericht Berlin hat den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft zur Installation von Balkonkraftwerken gekippt. Die Richter sahen in den Solarmodulen eine Gefahr für die einheitliche Fassadengestaltung und gaben der strengen Gemeinschaftsordnung den Vorzug. Damit bleibt der Ausbau der Mini-Kraftwerke in der F.straße vorerst blockiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 56 S 9/24 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 18.06.2024 Aktenzeichen: 56 S 9/24 WEG Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Wohnungseigentümer der Gemeinschaft in der Wohnungseigentumsanlage F.straße 18, 10827 Berlin. Er argumentiert, dass der Beschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken das äußere Bild der Wohnanlage verändert und gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt. Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage F.straße 18, 10827 Berlin. Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken rechtmäßig sei und im Rahmen der Auslegung der Gemeinschaftsordnung zulässig ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen Balkonkraftwerke an äußeren Balkonbrüstungen und der Fassade zu erlauben, was eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage mit sich bringen würde. Kern des Rechtsstreits: Ist der Beschluss der Eigentümerversammlung rechtmäßig, obwohl er gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt, die Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes verbiete
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Kann ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, so verliert er seinen (Jahres-)Urlaubsanspruch nicht. Vielmehr ist dieser durch seinen Arbeitgeber finanziell abzugelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06; C-520/06). In Deutschland verfiel der Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers bisher, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht bis zum Jahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. […]