Trotz Zahlungsverzug und wiederholtem Versäumnis scheitert eine Beklagte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit dem Versuch, sich gegen die Forderungen aus einem Darlehensvertrag zu wehren. Das Gericht wies die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm zurück, da die Beklagte ihre Abwesenheit im Verfahren nicht ausreichend begründen konnte. Somit bleibt die Frau zur Zahlung der ausstehenden Darlehenssumme verpflichtet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 93/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart Datum: 02.05.2024 Aktenzeichen: 6 U 93/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren gegen ein zweites Versäumnisurteil Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Parteienrolle und deren wesentlichen Argumente sind im Urteil nicht konkret benannt. Beklagte: Die Beklagte legte keine ausreichenden Gründe dar, um darzulegen, dass das Landgericht nicht durch zweites Versäumnisurteil entscheiden durfte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte legte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm ein, welche jedoch als unzulässig verworfen werden sollte, da keine ausreichende Begründung vorlag, insbesondere keine Darlegung eines Falls der schuldhaften Säumnis. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil zulässig war, insbesondere ob eine ausreichende Begründung der Berufung vorlag. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Begründung: Die Begründung der Berufung war unzureichend, da keine s
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 1072/15 – Urteil vom 04.05.2016 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2015 – 2 Ca 788/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der am 1969 geborene […]