Nach 20 Jahren Mietzeit drohte einer Familie der Rauswurf aus ihrem Zuhause – wegen Eigenbedarfs, so der Vermieter. Doch das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Mieter: Der Vermieter konnte seine vage Nutzungsabsicht nicht ausreichend belegen und scheiterte mit seiner Räumungsklage. Ein Sieg für die Mieter, der die hohen Hürden für Eigenbedarfskündigungen verdeutlicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 99/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 23.07.2024 Aktenzeichen: 65 S 99/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter der Wohnung; argumentierten, dass die Kündigung unrechtmäßig sei, da kein berechtigtes Interesse für die Eigenbedarfskündigung vorliegt. Beklagte: Vermieter; behaupteten, die Wohnung für Familienangehörige zu benötigen, insbesondere für die Tochter des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagten kündigten den Mietvertrag mit den Klägern aufgrund von Eigenbedarf, um die Wohnung der Tochter des Vermieters zur Verfügung zu stellen. Die Kläger widersprachen der Kündigung, da sie die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs anzweifelten. Kern des Rechtsstreits: War die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig, besonders hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit des behaupteten Bedarfs? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage der Mieter wurde abgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung wurde als nicht begründet anerkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründung: Das Gericht st
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 84/10 – Urteil vom 20.01.2011 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.8.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (5 O 837/09) abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 10.760,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab […]