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Unfallversicherung: Abweisung Klage wegen Unfallinduzierter Invalidität

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Ein Mann stürzt auf Glatteis gegen einen Reisebus und erleidet Verletzungen – doch die Versicherung weigert sich zu zahlen. Der Grund: Das Landgericht Aschaffenburg sieht die Beschwerden des Mannes nicht als Folge des Unfalls, sondern als bereits bestehende Vorschäden an. Nun bleibt der Kläger auf seinen Schmerzen und den Prozesskosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 O 239/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Aschaffenburg Datum: 17.05.2018 Aktenzeichen: 34 O 239/16 Verfahrensart: Zivilprozess betreffend Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend macht. Er argumentiert, dass er durch einen Unfall dauerhaft in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde und macht einen Invaliditätsgrad von 100% geltend. Beklagte: Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Versicherungsgesellschaft. Sie lehnt die Ansprüche ab und argumentiert, dass bestehende degenerative Vorschäden ursächlich für die Gesundheitsprobleme des Klägers sind und der Unfall keinen dauerhaften Schaden verursachte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Unfall und erlitt einen Sturz. Er machte geltend, dass dieser Unfall zu bleibenden Schäden an der Halswirbelsäule geführt habe, die ihn invalid werden ließen. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die Gebrechen des Klägers auf degenerative Vorschäden zurückzuführen seien und nicht auf den Unfall. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die durch den Kläger festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich durch den Unfall oder durch bereits bestehende degenerative Veränderungen


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