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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtige Auflassung wegen fehlender Geschäftsfähigkeit

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Eine Demenzerkrankung kann weitreichende Folgen haben, wie ein Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg zeigt. Dort wurde der Verkauf zweier Grundstücke für ungültig erklärt, da die Verkäuferin zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geschäftsunfähig war. Die Erbengemeinschaft erhält nun die Grundstücke zurück, der Käufer geht leer aus und muss sogar die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 216/15 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Aschaffenburg Datum: 27.09.2017 Aktenzeichen: 12 O 216/15 Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Herausgabeanspruch und Grundbuchberichtigung Rechtsbereiche: Erbrecht, Sachenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren Personen. Die Klägerin ist Teil dieser Erbengemeinschaft und eine Miterbin der verstorbenen Mutter, die Erblasserin. Ihr Hauptargument ist, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs an den Beklagten nicht geschäftsfähig war. Beklagter: Käufer der Grundstücke. Er behauptet, die Erblasserin habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags über die Grundstücke einen klaren Moment gehabt und war somit geschäftsfähig. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien stritten über das Eigentum an zwei Grundstücken, die die verstorbene Erblasserin mit notariellem Kaufvertrag an den Beklagten übertragen hatte. Die Klägerin, als Teil der Erbengemeinschaft, behauptete, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Verkaufs geschäftsunfähig war aufgrund fortgeschrittener Demenz und klagte daher auf Rückgabe der Grundstücke.


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