Trotz schwerwiegender Folgen nach einer Strahlentherapie wegen Gebärmutterhalskrebs scheiterte eine Patientin vor dem Landgericht Amberg mit ihrer Klage gegen die behandelnde Klinik. Das Gericht sah weder Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da die lebensrettende Therapie medizinisch notwendig und leitliniengerecht durchgeführt wurde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Frau wurden als schicksalhaftes Risiko der Behandlung gewertet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 O 187/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Amberg Datum: 20.11.2019 Aktenzeichen: 22 O 187/17 Verfahrensart: Zivilprozess wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung Rechtsbereiche: Medizinrecht, Deliktsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Patientin, die an Gebärmutterhalskrebs erkrankte und behauptet, dass eine fehlerhafte Strahlentherapie bei der Beklagten zu erheblichen gesundheitlichen Dauerschäden geführt habe. Sie machte Ansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung geltend und forderte Schmerzensgeld sowie die Feststellung zukünftiger Schadensersatzansprüche. Beklagte: Ein Klinikum, das die Klägerin behandelte. Es wird beschuldigt, die Strahlentherapie fehlerhaft ausgeführt und die Klägerin nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt zu haben. Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wurde wegen Gebärmutterhalskrebs behandelt, unter anderem mit einer Strahlentherapie. Sie entwickelte nach der Behandlung gesundheitliche Dauerschäden, einschließlich Harnleiterproblemen, und behauptete, diese seien auf die fehlerhafte Bestrahlung und mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte zurückzuführen. Kern des Recht
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de LG Krefeld, Az.: 3 O 449/13, Urteil vom 10.12.2015 1. Der Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldner mit dem bereits durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 verurteilten Beklagten zu 2) – verurteilt, an die Klägerin 3.542,59 Euro zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldner mit dem bereits […]