Trotz schwerwiegender Folgen nach einer Strahlentherapie wegen Gebärmutterhalskrebs scheiterte eine Patientin vor dem Landgericht Amberg mit ihrer Klage gegen die behandelnde Klinik. Das Gericht sah weder Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da die lebensrettende Therapie medizinisch notwendig und leitliniengerecht durchgeführt wurde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Frau wurden als schicksalhaftes Risiko der Behandlung gewertet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 O 187/17 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Amberg
- Datum: 20.11.2019
- Aktenzeichen: 22 O 187/17
- Verfahrensart: Zivilprozess wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung
- Rechtsbereiche: Medizinrecht, Deliktsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Patientin, die an Gebärmutterhalskrebs erkrankte und behauptet, dass eine fehlerhafte Strahlentherapie bei der Beklagten zu erheblichen gesundheitlichen Dauerschäden geführt habe. Sie machte Ansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung geltend und forderte Schmerzensgeld sowie die Feststellung zukünftiger Schadensersatzansprüche.
- Beklagte: Ein Klinikum, das die Klägerin behandelte. Es wird beschuldigt, die Strahlentherapie fehlerhaft ausgeführt und die Klägerin nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt zu haben. Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wurde wegen Gebärmutterhalskrebs behandelt, unter anderem mit einer Strahlentherapie. Sie entwickelte nach der Behandlung gesundheitliche Dauerschäden, einschließlich Harnleiterproblemen, und behauptete, diese seien auf die fehlerhafte Bestrahlung und mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte zurückzuführen.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte einen Behandlungsfehler begangen hat und ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorlag, die zum Schadensersatzanspruch der Klägerin führt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Ein fehlerhaftes Vorgehen der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Die Behandlung entsprach medizinischen Standards, und eine hypothetische Einwilligung der Klägerin wurde angenommen, selbst bei unzureichender Aufklärung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behandlung und den gesundheitlichen Folgen der Klägerin konnte nicht bewiesen werden.
- Folgen: Die Klägerin erhält kein Schmerzensgeld und keine Feststellung zukünftiger Schadensersatzansprüche. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis eines Behandlungsfehlers und die Beweislast im Falle einer behaupteten Aufklärungspflichtverletzung.
Behandlungsfehler: Harnleiterkomplikationen und die Folgen für Patientenrechte
Behandlungsfehler im medizinischen Bereich sind ernstzunehmende Vorfälle, die nicht nur die Gesundheit der Betroffenen gefährden, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Besonders problematisch wird es, wenn es zu Harnleiterkomplikationen kommt, etwa nach einer Operation. In solchen Fällen können Patienten berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür beruhen auf der Arzthaftung, die es erforderlich macht, dass Ärzte patientenrechtliche Aufklärungspflichten einhalten und im Falle von medizinischen Kunstfehlern für ihre Fehler haften….