Eine Bürokraft bestellt Laminierfolien für 16.000 Euro – und ihr Arbeitgeber muss dafür geradestehen, obwohl sie dazu gar nicht berechtigt war. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Lieferant auf den äußeren Anschein vertrauen durfte, die Mitarbeiterin sei bevollmächtigt. Der Fall zeigt, wie schnell Unternehmen in die Haftungsfalle tappen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 168/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 13.11.2023 Aktenzeichen: 2 U 168/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Unbekannte Firma: Behauptet Zahlungsansprüche aus zwei Kaufverträgen und beruft sich auf die Willenserklärungen der Zeugin im Namen der Beklagten. Beklagte: Unbekannte Firma: Bestreitet die Verbindlichkeit der Verträge aufgrund angeblich fehlender Vollmacht der handelnden Zeugin und führt Anfechtungsgründe an. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte wurde zur Zahlung von Geldbeträgen aus Kaufverträgen verurteilt, deren Zustandekommen durch eine Zeugin im Namen der Beklagten initiiert wurde. Die Beklagte bestritt die Gültigkeit der Verträge, da die Zeugin angeblich nicht bevollmächtigt war. Kern des Rechtsstreits: Ist die Beklagte aufgrund der von einer Zeugin abgeschlossenen Kaufverträge zur Zahlung verpflichtet, obwohl diese möglicherweise keine ausdrückliche Vollmacht besaß? Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de LG Münster – Az.: 3 S 208/10 – Urteil vom 22.03.2011 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bocholt (13 C 101/10) vom 20.10.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 200,- € nebst […]