Ein Hausbesitzer in Aachen erlebte eine böse Überraschung, als seine Versicherung die Kosten für die Sicherung seines Hanges nach einem Erdrutsch verweigerte. Gutachter stellten fest, dass nicht die Natur, sondern Baumängel an der Stützmauer den Erdrutsch ausgelöst hatten – ein Fall, der die Grenzen der Versicherungsleistung aufzeigt. Nun muss der Eigentümer die Kosten von rund 250.000 Euro selbst tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 372/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Aachen Datum: 03.02.2022 Aktenzeichen: 9 O 372/19 Verfahrensart: Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer Wohngebäudeversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Hanggrundstücks, der Versicherungsschutz für Erdrutschschäden von der Versicherung seiner Ehefrau verlangt hat. Er argumentiert, dass die bestehende Gefahr eines weiteren Erdrutsches versichert sei und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch die Versicherung abgedeckt werden sollten. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die den geltend gemachten Versicherungsschutz verweigert. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um einen naturbedingten Erdrutsch handelt und argumentiert, dass die Ursache in Bau- oder Konstruktionsmängeln liegt, die nicht versichert sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert Versicherungsschutz für Schäden durch einen Erdrutsch auf seinem Grundstück, das mit einer Wohngebäudeversicherung versichert ist. Der Erdrutsch soll durch vorausgegangene Regenfälle verursacht worden sein, wobei die Versicherung jegliche Eintrittspflicht bestreitet, da kein naturbedingtes Ereignis vorgelegen habe. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Erdrutsch ein versichertes naturbedingtes
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Auseinandersetzung um Nichtauszahlung der Inflationsausgleichsprämie Die Klägerin, eine seit 2009 in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigte Verkäuferin, hat im Jahr 2022 keine Jahressonderleistung erhalten. Dies führte zu einer Klage, in der sie ihren Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung für das genannte Jahr in Höhe von 1.036,81 EUR brutto geltend machte. […]