Ein Mann mietet nach einem Unfall für 21 Tage einen Ersatzwagen und landet prompt im Rechtsstreit mit der Versicherung. Das Landgericht Aschaffenburg musste entscheiden, ob die Versicherung die vollen Mietwagenkosten übernehmen muss, nachdem der Mann den Mietvertrag ohne vorherige Preisabsprache unterschrieben hatte. Die Richter kürzten die Kosten schließlich drastisch – mit weitreichenden Folgen für den Geschädigten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 S 2/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Aschaffenburg Datum: 25.03.2021 Aktenzeichen: 22 S 2/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Geschädigte, der für den Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall klagt. Er argumentiert, dass ihm die gesamten Mietkosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zu erstatten sind. Beklagte: Die Partei, die zur Zahlung der Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestreitet die Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Kosten und argumentiert, dass die Kosten zu hoch seien, da kein Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger mietete nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug bei einem Autohaus, das auch Werkstattersatzfahrzeuge anbietet, ohne vorherige Preisvereinbarung. Die Streitfrage drehte sich um die Angemessenheit der Mietkosten. Die Beklagte wurde zunächst zur Zahlung eines höheren Betrags verurteilt, wogegen sie Berufung einlegte. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die vom Kläger beglichenen Mietkosten als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB anzusehen sind, wenn keine konkrete Preisvereinbarung bei der Anmietung getroffen wurde, und wie die erforderlichen Kosten zu schätzen sind. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bad Kreuznach – Az.: 1 S 3/17 – Beschluss vom 27.07.2017 1. Die Kammer beabsichtigt nach Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23.12.2016, Az. 22 C 118/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht […]