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Verkehrsunfall – Mietwagenkosten bei Anmietung eines Werkstattersatzwagens

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Blanko-Vertrag wird Autofahrer zum Verhängnis: Nach einem Unfall mietete ein Mann einen Werkstattersatzwagen und unterschrieb den Mietvertrag ohne Preisvereinbarung – ein teurer Fehler, wie sich vor dem Landgericht Aschaffenburg herausstellte. Das Gericht kürzte die erstattungsfähigen Mietwagenkosten drastisch, da der Mann die Angemessenheit der hohen Rechnung nicht belegen konnte und die günstigere Kostenstruktur von Werkstattersatzwagen nicht berücksichtigte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 S 2/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Aschaffenburg
  • Datum: 25.03.2021
  • Aktenzeichen: 22 S 2/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Geschädigter einer Unfalllage, der einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, ohne eine konkrete Preisvereinbarung zu treffen. Der Kläger machte umfassende Mietwagenkosten geltend.
  • Beklagte: Unfallgegner oder deren Versicherung, die die Erstattung der geltend gemachten Kosten anficht und insbesondere die Angemessenheit der geforderten Mietwagenkosten bestreitet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger mietete nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug, unterschrieb den Mietvertrag jedoch ohne vorherige Preisvereinbarung. Er forderte Ersatz der Mietwagenkosten von der Beklagten. Strittig war die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und ob der Kläger die Entschädigung für die tatsächliche Mietdauer und den geforderten Betrag erhalte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die vom Kläger gezahlten Mietwagenkosten in ihrer Höhe als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind, obwohl der Kläger keine feste Preisvereinbarung getroffen hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Erstgerichts wurde teilweise abgeändert; die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger nur die erforderlichen Mietwagenkosten nach einer Schätzung zu zahlen, die einen pauschalen Abschlag von 50 % auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste berücksichtigt. Die weiteren Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen.
  • Begründung: Da der Kläger keinen Nachweis erbringen konnte, dass das angemietete Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug klassifiziert war und keine konkrete Preisvereinbarung vorlag, kam der vorgelegten Mietwagenrechnung keine Indizwirkung zu. Unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste und einem pauschalen Abschlag wurde eine notwendige Erstattungssumme festgelegt.
  • Folgen: Der Kläger erhielt nur die reduzierten Mietwagenkosten zugesprochen. Die Beweislast lag beim Kläger, der eine fehlende konkrete Preisvereinbarung nicht als Argument zur vollen Erstattung nutzen konnte. Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit einer konkreten Preisvereinbarung bei Schadensersatzforderungen. Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil als endgültig angesehen wird.

Verkehrsrecht: Rechte auf Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen klargestellt

Ein Verkehrsunfall kann schnell in eine stressige Situation münden, insbesondere wenn das eigene Fahrzeug beschädigt wird und eine Reparatur notwendig ist. In solchen Fällen stellen sich häufig Fragen zur Kostenübernahme von Mietwagen und Ersatzfahrzeugen….


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