Blanko-Vertrag wird Autofahrer zum Verhängnis: Nach einem Unfall mietete ein Mann einen Werkstattersatzwagen und unterschrieb den Mietvertrag ohne Preisvereinbarung – ein teurer Fehler, wie sich vor dem Landgericht Aschaffenburg herausstellte. Das Gericht kürzte die erstattungsfähigen Mietwagenkosten drastisch, da der Mann die Angemessenheit der hohen Rechnung nicht belegen konnte und die günstigere Kostenstruktur von Werkstattersatzwagen nicht berücksichtigte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 S 2/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Aschaffenburg Datum: 25.03.2021 Aktenzeichen: 22 S 2/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Geschädigter einer Unfalllage, der einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, ohne eine konkrete Preisvereinbarung zu treffen. Der Kläger machte umfassende Mietwagenkosten geltend. Beklagte: Unfallgegner oder deren Versicherung, die die Erstattung der geltend gemachten Kosten anficht und insbesondere die Angemessenheit der geforderten Mietwagenkosten bestreitet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger mietete nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug, unterschrieb den Mietvertrag jedoch ohne vorherige Preisvereinbarung. Er forderte Ersatz der Mietwagenkosten von der Beklagten. Strittig war die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und ob der Kläger die Entschädigung für die tatsächliche Mietdauer und den geforderten Betrag erhalte. Kern des Recht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Koblenz Az: 4 W 365/07 Beschluss vom 18.05.2007 Leitsätze: 1. Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG muss der Betroffene angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen. 2. Auf eine Anhörung kann nur in seltenen […]