Monatelang musste ein Mercedes-Fahrer nach einem Unfall auf sein neues Auto warten – und verlangte dafür zusätzlichen Schadenersatz. Doch das Gericht entschied: Die lange Lieferzeit geht nicht zu Lasten des Unfallverursachers. Der Mann hatte auf Basis eines Gutachtens abgerechnet und damit auf eine schnelle Ersatzbeschaffung verzichtet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 829/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ansbach Datum: 13.02.2019 Aktenzeichen: 2 O 829/18 Verfahrensart: Schadenersatzprozess wegen Nutzungsausfallentschädigung Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der restliche Nutzungsausfallentschädigung beansprucht. Er argumentiert, dass er aufgrund fehlender Verfügbarkeit eines vergleichbaren Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines Neufahrzeugs hat. Beklagte: Die Haftpflichtversicherung, die die volle Eintrittspflicht für den Unfall übernommen hat. Sie argumentiert, dass der Kläger nur für die objektiv erforderliche Reparaturdauer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat. Um was ging es? Sachverhalt: Am 17.03.2016 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Unfall beschädigt. Der Kläger verzichtete auf eine Reparatur und entschied sich stattdessen, ein Neufahrzeug zu bestellen, das erst am 14.12.2016 geliefert wurde. Die Beklagte zahlte für 21
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Das Widerrufsrecht ist bei telefonischen Heizölbestellungen nach § 312 d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen, weil Gegenstand des Vertrages Heizöl und damit eine Ware ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Zwar nennt § 312 d […]