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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsschutz im Berufungsverfahren nach § 712 ZPO und § 719 ZPO

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Ein Ehepaar aus Ehrenkirchen kämpft gegen die Zwangsräumung ihres Einfamilienhauses und zieht dafür alle Register: Mit einem Attest über den kritischen Gesundheitszustand des Mannes erwirkten sie einen Aufschub. Doch der Streit mit der Vermieterin, die Eigenbedarf für ihren Sohn geltend macht, geht weiter – denn die Mieter werfen ihr vor, den wahren Grund für die Kündigung zu verschleiern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 32/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Freiburg Datum: 15.12.2023 Aktenzeichen: 9 S 32/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Einstellung der Zwangsvollstreckung Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vermieterin, die die Räumung des von den Beklagten gemieteten Hauses aufgrund einer Eigenbedarfskündigung anstrebt. Die Klägerin argumentiert, dass der Bedarf berechtigt sei, da ihr Sohn das Haus nutzen wolle. Beklagte: Mieter eines Einfamilienhauses, die gegen die Räumung klagen. Sie argumentieren, die Eigenbedarfskündigung sei vorgeschoben und rechtsmissbräuchlich, zudem wäre der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht räumungsfähig. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin kündigte den Mietern das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn. Das Amtsgericht Staufen bestätigte die Kündigung und ordnete die Räumung an. Die Beklagten beantragten die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Berufung auf gesundheitliche und finanzielle Gründe. Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten ausgesetzt werden kann, insbesondere ob der geltend gemachte Eigenb


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