Ein Mann scheiterte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Versuch, seine fondsgebundene Rentenversicherung aus dem Jahr 2004 zu widerrufen. Obwohl er seinen Widerspruch erst 15 Jahre später erklärte, argumentierte er mit einer verspäteten Annahme seines Antrags durch die Versicherung – doch das Gericht sah die Frist als gewahrt an. Entscheidend war die korrekte Widerspruchsbelehrung in den Versicherungsunterlagen, die eine Rückabwicklung des Vertrags unmöglich machte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 108/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 24.10.2024 Aktenzeichen: 12 U 108/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger machte Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend. Er argumentierte, dass der Versicherungsvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung rückabgewickelt werden kann, da die Annahmeerklärung der Beklagten als ein neues Angebot zu bewerten sei, welches nicht rechtzeitig angenommen wurde. Beklagte: Die Beklagte, eine Versicherung, argumentierte, dass sie die Annahmeerklärung mit dem Schreiben vom 02.02.2005 rechtzeitig abgegeben habe und der Kläger die Unterlagen fristgemäß erhalten habe. Somit sei die Widerspruchsfrist korrekt belehrt worden und ein Widerspruchsrecht des Klägers bestehe nicht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte am 27.12.2004 einen Antrag auf Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags gestellt. Es kam zum Streit darüber, ob die Annahme des Vertragsangebotes der Beklagten rechtzeitig beim Kläger eingegangen ist und ob die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war. Der Kläger hatte am 07.01.
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Die Aussicht auf eine Erbschaft ist für den Menschen, unabhängig von dem Umstand, dass für die Erbschaft zunächst der Erblasser sterben musste, eine gute Nachricht. Diese gute Nachricht betrifft jedoch nicht nur den Erben. Sofern der Erbe Schulden hat, kann die Nachricht der Erbschaft auch für den Gläubiger eine gute […]