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Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs

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Eine Frau scheitert vor dem Landgericht Ansbach mit ihrer Klage gegen ihre ehemaligen Anwälte. Im Streit um einen Prozessvergleich über nicht genommenen Urlaub sah das Gericht weder einen finanziellen Schaden noch einen Vermögenswert der entgangenen Freizeit. Die Klägerin bleibt auf den Kosten des Verfahrens sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 709/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ansbach Datum: 25.10.2017 Aktenzeichen: 1 S 709/17 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klagepartei: Die genaue Bezeichnung der klagenden Partei ist „k.A.“. Diese Partei legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ein, um eine Änderung der Entscheidungen bezüglich der Gesamtnichtigkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs und eines geltend gemachten Schadens zu erreichen. Beklagte Partei: Die genaue Bezeichnung der beklagten Partei ist „k.A.“. Diese Partei verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung, die bereits zu ihren Gunsten ausgefallen war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klagepartei legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach ein, das sich mit der Wirksamkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs und einem behaupteten Schaden der Klagepartei, durch die Nichteinhaltung von Urlaubsansprüchen befasste. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob die Nichtigkeit einer Klausel in einem arbeitsgerichtlichen Prozessvergleich zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führt und ob der Klag


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